Lademanagement für Elektrofahrzeuge in Wohnanlagen
- Der Betrieb von mehreren Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Wohnanlagen birgt dabei einige Herausforderungen. Mit einer hohen Netzbelastung durch viele gleichzeitige Ladevorgänge entstehen kostenintensive Verbrauchsspitzen. Um die Belastung zu reduzieren, setzen wir auf intelligente Lademanagementsysteme. Das Lademanagementsystem verteilt die am Standort verfügbare Leistung automatisch auf die zu ladenden Elektrofahrzeuge.
- So werden kostenintensive Verbrauchsspitzen und oft auch ein Ausbau des Netzanschlusses vermieden. Gleichzeitig ist die Ladung aller angeschlossenen Fahrzeuge gewährleistet. Diese Broschüre soll Ihnen einen Überblick bieten, wie Ladeinfrastruktur in Bestandsimmobilien und Neubauten intelligent integriert werden kann.
Rechtliche Rahmenbedingungen
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- Für die Installation einer Ladeinfrastruktur ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich.
- Steht die Rückgabe des Mietobjektes an, so sind bauliche Veränderungen zu beseitigen.
- Im Gegensatz dazu steht das Recht auf Duldung baulicher Veränderungen, wenn eine bestimmte Maßnahme dem Mieter Vorteile bereitet und dem Vermieter zugleich keine Nachteile entstehen (§ 242 BGB).
- Parallel dazu gilt das Eigentumsgrundrecht des Vermieters. Hier gab es bisher einen Handlungsspielraum, in dem in Einzelfällen zugunsten des Mieters entschieden wurde.
- Eine Regelung zur Begünstigung der Errichtung von Ladeinfrastruktur besteht bislang nicht.
Ladeinfrastruktur im Mietverhältnis
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Ladeinfrastruktur im Wohnungseigentum
In einer Wohnungseigentumsgemeinschaft stellt sich die rechtliche Situation ähnlich dar.
- Für die Installation von Ladeinfrastruktur und den damit verbundenen baulichen Veränderungen ist ebenso eine Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich.
- Bisher ist im Wohnungseigentumsgesetz nicht geregelt mit welcher Mehrheit die Installation einer Ladeinfrastruktur beschlossen werden kann.
Auch hier besteht der Bedarf nach einer klarstellenden Regelung im Wohnungseigentümergesetz.
Meldepflicht beim Netzbetreiber
Es ist zu beachten, dass der Netzbetreiber grundsätzlich über die Inbetriebnahme einer Lademöglichkeit informiert werden muss. Grundsätzlich kann Ladeinfrastruktur, je nach vor-handenem Hausanschluss, an das Mittel- oder Niederspannungsnetz angeschlossen werden. Beim Anschluss an das Niederspannungsnetz ist eine Genehmigung des Netzbetreibers notwendig. Die Entscheidung über die Genehmigung erfolgt innerhalb von zwei Monaten. Der Netzbetreiber hat die Befugnis, die Nutzung der Lademöglichkeit mit Auflagen wie einem Lastmanagement oder der Reduzierung der Ladeleistung zu belegen.
Bedarfsanalyse vor Ort
- Häufig werden Lademöglichkeiten von einzelnen Mietern oder Eigentümern errichtet. Bei ausreichend dimensioniertem Netzanschluss ist dies in vielen Immobilien möglich. Langfristig betrachtet gerät die Anschlussleistung bei steigendem Bedarf an Ladekapazität jedoch schnell an ihre Grenzen. Um langfristig eine optimale Verteilung der Leistung zu gewährleisten, ist eine zentrale Steuerung sowie eine frühzeitige Planung der Ladeinfrastruktur sinnvoll. Aktuelle Elektrofahrzeuge weisen einen Energiebedarf von etwa 14-24 kWh/100 km auf dem Prüfstand auf. Real liegt der Strombedarf oftmals zwischen 20-30 kWh/100 km. Bei einer Jahresfahrleistung von 10.000 km errechnet sich somit ein Energiebedarf von 2.000 bis 3.000 kWh pro Jahr.Für das Laden von Elektrofahrzeugen ist entscheidend, mit welcher Ladeleistung pro Fahrzeug geladen werden soll. Für die Ausstattung von Parkplätzen kommen zwischen 3,7 und 11 kW in Betracht. 22 kW oder höhere Ladeleistungen sind bei längeren Standzeiten nicht notwendig und führen schnell zu hohen Kosten. Wir empfehlen Ihnen im ersten Schritt eine allgemeine Abfrage bei Mietern oder Eigentümern vorzunehmen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
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Abfrage bei Mietern und Eigentümern
Ermittlung des Ladebedarfs
- Wie viele Mieter oder Eigentümer besitzen ein Elektrofahrzeug?
- Wie viele Mieter oder Eigentümer planen die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges in den nächsten zwei Jahren?
- Wie hoch ist der Energiebedarf der existierenden bzw. bald anzuschaffenden Elektrofahrzeuge? (Jahresfahrleistung, Strombedarf je 100 km)
- Soll der eigene Stellplatz als Hauptladeort genutzt werden oder gibt es weitere Lademöglichkeiten, z.B. am Arbeitsplatz?
- Wie lang sind die regelmäßigen Standzeiten der Elektrofahrzeuge?
- Welche Ladeleistung wird von Mietern oder Eigentümern gewünscht?
Technische Infrastruktur
- Bei der Erfassung des technischen Bestandes im Gebäude ist zunächst die Anschlussleistung des Gebäudes beim jeweiligen Netzbetreiber anzufragen. In manchen Fällen sind höhere Anschlussleistungen technisch möglich. Um die verfügbare Stromkapazität im Gebäude zu erfassen, empfehlen wir eine Leistungsmessung. Eine solche Leistungsmessung erlaubt Rückschlüsse auf den tatsächlichen Gebäudeenergieverbrauch. Hierüber wird die real verfügbare Leistung berechnet. Auch das interne Stromnetz (Hausnetz) sollte mit einem Elektriker geprüft werden. Oftmals besteht in Bestandsimmobilien das Risiko, dass beim Bau erstellte Gebäudepläne nicht mehr vorhanden sind. Liegen keine Gebäudepläne vor, ist eine Begehung mit einem Experten vor Ort notwendig. Zu untersuchen ist, an welchen Stellen Stromleitungen verlaufen und wo weitere Anschlusskapazitäten bestehen. Auch das Vorhandensein von Leerrohren sollte geprüft werden. So ist bei der Installation von Ladeinfrastruktur stets die räumliche Situation am Ladestandort zu berücksichtigen, da die Installationskosten stark von der räumlichen Komplexität abhängig sind.
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Abfrage bei Mietern und Eigentümern
Ermittlung der technischen Infrastruktur
- Anfrage beim Netzbetreiber: Wie hoch ist die Anschlussleistung des Gebäudes?
- Durchführung einer Leistungsmessung (tatsächlicher Gebäudeenergieverbrauch).
- Sind Leerrohre zu den Stellplätzen vorhanden?
- Prüfung des internen Stromnetzes (Hausnetz) mit einem Elektriker.
- Prüfung, ob Gebäudepläne zum internen Stromnetz vorliegen. Sofern nicht, ist eine Begehung mit einem Fachexperten vor Ort notwendig.
- Untersuchung an welchen Stellen Stromleitungen verlaufen und wo weitere Anschlusskapazitäten bestehen.
Gemeinsame Vergabe von Wohnung und Parkplatz
Getrennte Vergabe von Wohnung und Parkplatz
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