Faire und sichere
Energieversorgung.

Aktuelle Informationen

Gesetzliche Abgaben Strom

Ihr Strompreis setzt sich im Wesentlichen aus zwei Preiskomponenten zusammen:

  • Energieerzeugung und Energielieferung, inkl. Vertriebskosten
  • Gesetzlich vorgeschriebene Abgaben, Steuern und Umlagen

Nur rund ein Fünftel Ihrer Stromkosten können wir beeinflussen. Diese Kosten entstehen für den Stromeinkauf, für die Verwaltung und für den Vertrieb. Den mit Abstand größten Preisbestandteil bilden die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, Steuern und Umlagen. Im Jahr 2010 wurden die staatlichen Anteile bundesweit vereinheitlicht und ändern sich seither immer zum 1. Januar eines Jahres.


Mehrwertsteuer

Wie bei anderen Waren und Dienstleistungen wird auch auf den Strompreis die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer erhoben. Sie beträgt derzeit 19 Prozent.


Stromsteuer

Die Stromsteuer – auch Ökosteuer genannt – gehört zu den Energiesteuern. Sie ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer und liegt derzeit bei netto 2,05 Cent pro Kilowattstunde.


EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Die EEG-Umlage dient der Förderung der Energiegewinnung aus regenerativen Energiequellen, wie Wasserkraft, Biomasse, Windenergie und Solarenergie (Photovoltaik). Grundlage ist das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).

Anlagenbetreiber erhalten eine staatliche Förderung. Die Finanzierung dieser Förderung erfolgt durch eine Umlegung auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde. Die Höhe der Umlage wird jährlich neu berechnet und ist gesetzlich geregelt.


KWK-Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)

Mit der KWK-Umlage werden bundesweit Anlagen gefördert, die Strom nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugen. Wie der Name bereits andeutet, produzieren diese Anlagen gleichzeitig Strom (Kraft) und Wärme. Der Clou daran ist, dass bei der zu Heizzwecken produzierten Wärme auch Strom mit erzeugt wird. Im Vergleich zur getrennten Herstellung von Strom und Wärme sinkt der Primärenergiebedarf, also die erforderliche Energiemenge. Entsprechend niedriger fällt auch der klimaschädliche CO2-Ausstoß aus.

Betreiber von klimaschonenden KWK-Anlagen erhalten eine staatliche Förderung. Die Finanzierung dieser Förderung erfolgt durch eine Umlegung auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde. Die Höhe der Umlage wird jährlich neu berechnet und ist gesetzlich geregelt.

  • ab 01/2024= 0,275 Ct/kWh
  • ab 01/2023= 0,357 Ct/kWh
  • ab 01/2022= 0,378 Ct/kWh
  • ab 01/2021= 0,254 Ct/kWh
  • ab 01/2020= 0,226 Ct/kWh
  • ab 01/2019= 0,280 Ct/kWh
  • ab 01/2018= 0,345 Ct/kWh
  • ab 01/2017= 0,438 Ct/kWh

§ 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

Das Ziel der Bundesregierung ist es, stromintensive Industriebetriebe unter bestimmten Bedingungen von den Entgelten für den Energietransport teilweise bis vollständig zu befreien.
Auf Antrag werden bestimmte Industrieunternehmen von den Netzentgelten voll-ständig befreit, wenn der Stromverbrauch pro Jahr an einer Abnahmestelle mehr als 10 Millionen Kilowattstunden beträgt und eine Vollbenutzungsstundenzahl von 7.000 Stunden erreicht wird.
Dabei regelt § 19 der Stromnetzentgeltverordnung, dass entgangene Erlöse durch Netzentgeltbefreiungen oder -ermäßigungen ab 01.01.2012 im Rahmen eines bundesweiten Ausgleichs ähnlich dem EEG und KWK-G ausgeglichen werden. Die Umlage wird von allen Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden (sofern sie nicht entlastet sind) über die jeweils verbrauchten Kilowattstunden getragen.

  • ab 01/2024 = 0,643 Ct/kWh
  • ab 01/2023 = 0,417 Ct/kWh
  • ab 01/2022 = 0,437 Ct/kWh
  • ab 01/2021 = 0,432 Ct/kWh
  • ab 01/2020 = 0,358 Ct/kWh
  • ab 01/2019 = 0,305 Ct/kWh
  • ab 01/2018 = 0,370 Ct/kWh
  • ab 01/2017 = 0,388 Ct/kWh

Offshore-Netzumlage gemäß § 17 EnWG

Das Ziel der Bundesregierung ist es, mit der sogenannten „Offshore-Netzumlage“, die Risiken beim Netzanschluss von Offshore-Windparks zu begrenzen. Das Gesetz ist im Dezember 2012 in Kraft getreten.
Über die Offshore-Netzumlage sollen Entschädigungszahlungen an Windparkbetreiber finanziert werden, wenn deren Anlagen durch Probleme mit dem Netzanschluss oder bei Netzstörungen keinen Strom einspeisen können. Über die neue Offshore-Netzumlage wird die Haftung auf alle Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden (sofern sie nicht entlastet sind) auf die jeweils verbrauchten Kilowattstunden umgelegt.

  • ab 01/2024 = 0,656 Ct/kWh
  • ab 01/2023 = 0,591 Ct/kWh
  • ab 01/2022 = 0,419 Ct/kWh
  • ab 01/2021 = 0,395 Ct/kWh
  • ab 01/2020 = 0,416 Ct/kWh
  • ab 01/2019 = 0,416 Ct/kWh
  • ab 01/2018 = 0,037 Ct/kWh
  • ab 01/2017 = – 0,028 Ct/kWh

Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV

Strom-Großverbraucher, die bereit sind bei Bedarf ihre Anlagen ganz oder teilweise vom Netz zu nehmen, erhalten von den Übertragungsnetzbetreibern eine Entschädigung. Ziel der Bundesregierung ist es, die hierfür entstehenden Kosten, mit der sogenannten Umlage für abschaltbare Lasten, auf alle Letztverbraucher umzulegen. Die Umlage für abschaltbare Lasten wird erstmalig ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben.

  • ab 01/2023 = entfällt
  • ab 01/2022 = 0,003 Ct/kWh
  • ab 01/2021 = 0,009 Ct/kWh
  • ab 01/2020 = 0,007 Ct/kWh
  • ab 01/2019 = 0,005 Ct/kWh
  • ab 01/2018 = 0,011 Ct/kWh
  • ab 01/2017 = 0,006 Ct/kWh

Konzessionsabgabe

Damit der Strom bis zu Ihnen nach Hause gelangen kann, stellen die Gemeinden ihr öffentliches Straßen- und Wegenetz für die erforderlichen Stromleitungen zur Verfügung. Dafür erhalten die Gemeinden die sogenannte Konzessionsabgabe, eine bundeseinheitliche Gebühr. Die Abgaben werden in Cent-Beträgen je gelieferte Kilowattstunde vereinbart, und hängen im Wesentlichen von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl) ab. Diese Abgabe ist in der Regel in den Netznutzungskosten enthalten und wird dem Kunden nicht separat ausgewiesen.

  • 1,32 Cent/kWh bis 25.000 Einwohner
  • 1,59 Cent/kWh bis 100.000 Einwohner
  • 1,99 Cent/kWh bis 500.000 Einwohner
  • 2,39 Cent/kWh über 500.000 Einwohner
  • 0,61 Cent/kWh für Strom im Schwachlasttarif
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